Neues Infektionsschutzgesetz, neue Regeln
Die Bundesregierung hat ein neues Infektionsschutzgesetz beschlossen. Danach gilt ab dem 01.10.2022 eine “FFP2-Maskenpflicht” für Patienten und Besucher beim Betreten von Arztpraxen und anderen Gesundheitseinrichtungen. Mund und Nase sind daher mit einer Maske ohne Ausatemventil der Standards FFP2, FFP3, N95, KN95, P2, DS2 oder KF94 zu bedecken. Die Maske muss während des gesamten Aufenthalts in der Praxis getragen werden.
Bei Betreten von Krankenhäusern sowie voll- und teilstationären Pflegeeinrichtungen und vergleichbaren Einrichtungen muss zusätzlich noch ein Testnachweis erbracht werden.
Ausnahmen von der Maskenpflicht
Ausnahmen von der Maskenpflicht sind für Arztpraxen in folgenden Fällen vorgesehen:
- wenn die Behandlung dem Tragen einer Maske entgegensteht,
- für Kinder unter 6 Jahren,
- für Personen, die aus medizinischen Gründen keine Maske tragen können sowie
- für Gebärdensprachdolmetscherinnen, Gebärdensprachdolmetscher, Kommunikationshelferinnen oder Kommunikationshelfer, die für Personen mit Hörbehinderung tätig sind und ein das ganze Gesicht abdeckendes Visier verwenden.
Für Kinder und Jugendliche im Alter zwischen 6 und 14 Jahren ist statt einer FFP2-Maske das Tragen einer medizinischen Maske (“OP-Maske”) möglich.
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